§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Golfpark Neustadt/Harz e.V..
- Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 410640 beim Amtsgericht
Nordhausen eingetragen. - Der Sitz des Vereins ist 99762 Neustadt/Harz.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports.
- Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines
geordneten Spielbetriebs, Unterhaltung einer Golfanlage, die Ausrichtung von
Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der
Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. - Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
entscheidet. - Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift des
Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten.
Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen
Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
§ 5
Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) Vollmitglieder,
b) Jugendmitglieder,
c) Juniorenmitglieder
d) Zweitmitglieder,
e) Fernmitglieder,
f) Fördernde Mitglieder,
g) Inaktive Mitglieder,
h) Schnuppermitglieder. - Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu den Absätzen a) bis c) gehören.
- Als Jugendmitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Als Juniorenmitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; Wehrdienstleistende; Bundesfreiwillige; Jugendliche, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten,
sowie Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze geht die Mitgliedschaft in eine
Vollmitgliedschaft über. - Zweitmitglieder müssen die ordentliche Mitgliedschaft in einem deutschen Golfclub
nachweisen. Zweitmitglieder haben Spielrecht, aber kein Stimm- und Wahlrecht. - Fernmitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz mehr als 100 km vom Sitz des Vereins
entfernt haben. - Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen, die die Zwecke
des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.
Einzelheiten bestimmt der Vorstand.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des
Vereins. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags, einer
Umlage bzw. einer Investitionsumlage im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat
vergangen und die Zahlung nicht erfolgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei
Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. - Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied
bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung
bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem
Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines
Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:
a) Verwarnung,
b) befristete Wettspielsperre,
c) befristetes Platzverbot.
Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten. Vor der Verhängung dieser Maßnahmen ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
bekannt zu geben.
§ 7
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Die Wahl und Abwahl des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands inkl. dem vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr;
d) Wahl der Kassenprüfern/innen;
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit (Beitragsordnung);
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung
vorlegt;
j) Beschlussfassung über die Wahlordnung
k) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben. - Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet
war. - Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der
abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden. - Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen. - Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden. - Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. - Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Jedes stimmberechtigtes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. - Für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von drei Wochen (bei Gefahr in Verzug innerhalb einer Woche) eine weitere
Mitgliederversammlung mit neuer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. - Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn ihm dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Der Vorstand ist zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden (Präsident/in),
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident/in) und dem/der Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen dieser drei genannten
Personen allein vertreten. - Der Vorstand besteht mindestens aus den genannten drei Mitgliedern, des Weiteren
können zum Vorstand gehören: - der/die Spielführer/in,
- der/die Jugendwart/in
- der/die Platzwart/in
- der/die Schriftführer/in
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt danach die Geschäfte des
Vereins. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Dies gilt
auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf höchstens sechs
Monate begrenzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 10
Ausschüsse
- Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder zur Erledigung
besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen jeweils mindestens ein Mitglied des
Vorstands angehören soll. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Die
Ausschüsse haben grundsätzlich nur beratende Funktion, sofern diese Satzung nichts
anderes bestimmt. - Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Vorgabenausschusses für die Dauer der
Wahlperiode des Vorstands. Dieser Ausschuss muss aus mindestens drei Personen
bestehen. Ihm wird zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verbandsordnungen des
Deutschen Golfverbandes Vollmacht zur Regelung der ihm durch die
Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Sportregularien erteilt.
§ 11
Kassenprüfer
- Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der
Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Diese
dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Kassenprüfer berichten der
Mitgliederversammlung über ihre Prüfungsfeststellungen mindestens einmal jährlich.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. - Im Übrigen haben Vorstandsmitglieder, ehrenamtlich beauftragte Mitglieder und
Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Im Rahmen des §
3 Nr. 26 a EStG kann, unabhängig vom Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB,
auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. - Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden. - Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. - Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung des Vereins regeln, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird.
§ 13
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung auf Basis eines Vorschlags des
Vorstandes und wird in einer Beitragsordnung festgelegt. - Die Beiträge werden im SEPA Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied erteilt dazu
seine entsprechende Ermächtigung, bereits erteilte Ermächtigungen behalten ihre
Gültigkeit. - Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstands Umlagen
(Sondermitgliedsbeiträge) beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt
und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist und 30 % des Jahresbeitrags nicht
übersteigt. - Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer
Investitionsumlage bzw. eines Investitionsumlagedarlehens für konkrete
Investitionsvorhaben beschließen.
§ 14
Haftung
- Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit
der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste
nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
§ 15
Vereinsordnungen
- Der Verein kann Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erlassen,
wie zum Beispiel:
a. Wahlordnung
b. Beitragsordnung
c. Geschäftsordnung - Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das
Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen dieser Satzung nicht
widersprechen. - Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Wahlordnung und der
Beitragsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig. - Für den Erlass, der Außerkraftsetzung und Änderung der Richtlinie zum Datenschutz ist
der Vorstand zuständig.
§ 16
Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. - Zur weiteren Ausgestaltung der Datenerhebung und Datenverwendung kann der Verein
falls notwendig eine Datenschutzrichtlinie erlassen, die auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 17
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8
Abs. 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft (wenn zu diesem Zeitpunkt steuerbegünstigt an
den Golfverband Sachsen Thüringen – GVST), die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke, und zwar wieder zur Verwendung für die Förderung des
Golfsports oder anderer Sportarten zu verwenden hat.
§ 18
Gültigkeit der Satzung
- Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2014 beschlossen und
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. - Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer
Kraft.
Neustadt, den 27. April 2014