Satzung des Golfparks


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Golfpark Neustadt/Harz e.V..
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 410640 beim Amtsgericht
    Nordhausen eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist 99762 Neustadt/Harz.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports.
  2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines
    geordneten Spielbetriebs, Unterhaltung einer Golfanlage, die Ausrichtung von
    Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der
    Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
    tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
    Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
    Vereinsvermögen.
    Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der
    Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
    Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
    Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
    entscheidet.
  2. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift des
    Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten.
    Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen
    Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    a) Vollmitglieder,
    b) Jugendmitglieder,
    c) Juniorenmitglieder
    d) Zweitmitglieder,
    e) Fernmitglieder,
    f) Fördernde Mitglieder,
    g) Inaktive Mitglieder,
    h) Schnuppermitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu den Absätzen a) bis c) gehören.
  3. Als Jugendmitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  4. Als Juniorenmitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; Wehrdienstleistende; Bundesfreiwillige; Jugendliche, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten,
    sowie Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27.
    Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze geht die Mitgliedschaft in eine
    Vollmitgliedschaft über.
  5. Zweitmitglieder müssen die ordentliche Mitgliedschaft in einem deutschen Golfclub
    nachweisen. Zweitmitglieder haben Spielrecht, aber kein Stimm- und Wahlrecht.
  6. Fernmitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz mehr als 100 km vom Sitz des Vereins
    entfernt haben.
  7. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen, die die Zwecke
    des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.
    Einzelheiten bestimmt der Vorstand.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des
    Vereins.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
    werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags, einer
    Umlage bzw. einer Investitionsumlage im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
    beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat
    vergangen und die Zahlung nicht erfolgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
    Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei
    Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt
    werden.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
    insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
    satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über
    den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
    Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
    Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied
    bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
    vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung
    bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
    Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem
    Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines
    Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:
    a) Verwarnung,
    b) befristete Wettspielsperre,
    c) befristetes Platzverbot.
    Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht
    überschreiten. Vor der Verhängung dieser Maßnahmen ist dem Mitglied unter Setzung
    einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen
    Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
    bekannt zu geben.

§ 7
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.


§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Die Wahl und Abwahl des Vorstands;
    b) Entlastung des Vorstands;
    c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands inkl. dem vom Vorstand aufgestellten
    Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr;
    d) Wahl der Kassenprüfern/innen;
    e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit (Beitragsordnung);
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    i) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung
    vorlegt;
    j) Beschlussfassung über die Wahlordnung
    k) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
    ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
    Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter
    Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der
    Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
    Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
    zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet
    war.
  3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
    Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der
    abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
    vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
    Versammlung bekanntzumachen.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
    Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
    Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
    Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, die das 16.
    Lebensjahr vollendet haben.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der
    Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Jedes stimmberechtigtes
    Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
    Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen.
  8. Für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn
    mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Mehrheit von
    2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
    bleiben außer Betracht. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
    von drei Wochen (bei Gefahr in Verzug innerhalb einer Woche) eine weitere
    Mitgliederversammlung mit neuer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
    auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
    hinzuweisen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
    wenn ihm dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Der Vorstand ist zur
    Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
    mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden (Präsident/in),
    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident/in) und dem/der Schatzmeister/in.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen dieser drei genannten
    Personen allein vertreten.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus den genannten drei Mitgliedern, des Weiteren
    können zum Vorstand gehören:
  3. der/die Spielführer/in,
  4. der/die Jugendwart/in
  5. der/die Platzwart/in
  6. der/die Schriftführer/in
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt danach die Geschäfte des
    Vereins. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
    Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Dies gilt
    auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf höchstens sechs
    Monate begrenzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
    Vorstand.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
    ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


§ 10
Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder zur Erledigung
    besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen jeweils mindestens ein Mitglied des
    Vorstands angehören soll. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Die
    Ausschüsse haben grundsätzlich nur beratende Funktion, sofern diese Satzung nichts
    anderes bestimmt.
  2. Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Vorgabenausschusses für die Dauer der
    Wahlperiode des Vorstands. Dieser Ausschuss muss aus mindestens drei Personen
    bestehen. Ihm wird zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verbandsordnungen des
    Deutschen Golfverbandes Vollmacht zur Regelung der ihm durch die
    Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Sportregularien erteilt.

§ 11
Kassenprüfer

  1. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der
    Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Diese
    dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Kassenprüfer berichten der
    Mitgliederversammlung über ihre Prüfungsfeststellungen mindestens einmal jährlich.
    Wiederwahl ist zulässig.

§ 12
Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
    der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
    hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  3. Im Übrigen haben Vorstandsmitglieder, ehrenamtlich beauftragte Mitglieder und
    Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
    Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
    gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Im Rahmen des §
    3 Nr. 26 a EStG kann, unabhängig vom Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB,
    auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten
    nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
    wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
    nachgewiesen werden.
  5. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
    Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  6. Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung des Vereins regeln, die vom Vorstand
    erlassen und geändert wird.

§ 13
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
    Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung auf Basis eines Vorschlags des
    Vorstandes und wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
  2. Die Beiträge werden im SEPA Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied erteilt dazu
    seine entsprechende Ermächtigung, bereits erteilte Ermächtigungen behalten ihre
    Gültigkeit.
  3. Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstands Umlagen
    (Sondermitgliedsbeiträge) beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt
    und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist und 30 % des Jahresbeitrags nicht
    übersteigt.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer
    Investitionsumlage bzw. eines Investitionsumlagedarlehens für konkrete
    Investitionsvorhaben beschließen.

§ 14
Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit
    der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
    Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste
    nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
    § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

§ 15
Vereinsordnungen

  1. Der Verein kann Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erlassen,
    wie zum Beispiel:
    a. Wahlordnung
    b. Beitragsordnung
    c. Geschäftsordnung
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das
    Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen dieser Satzung nicht
    widersprechen.
  3. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Wahlordnung und der
    Beitragsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig.
  4. Für den Erlass, der Außerkraftsetzung und Änderung der Richtlinie zum Datenschutz ist
    der Vorstand zuständig.

§ 16
Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der
    Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
  2. Zur weiteren Ausgestaltung der Datenerhebung und Datenverwendung kann der Verein
    falls notwendig eine Datenschutzrichtlinie erlassen, die auf Vorschlag des Vorstandes
    durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8
    Abs. 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
    andere steuerbegünstigte Körperschaft (wenn zu diesem Zeitpunkt steuerbegünstigt an
    den Golfverband Sachsen Thüringen – GVST), die es ausschließlich und unmittelbar für
    gemeinnützige Zwecke, und zwar wieder zur Verwendung für die Förderung des
    Golfsports oder anderer Sportarten zu verwenden hat.

§ 18
Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2014 beschlossen und
    tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer
    Kraft.

Neustadt, den 27. April 2014